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Allgemeine Vertragsbedingungen


1. Allgemeines


1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber aus­schließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäfts­bedingungen verwendet und diese entgegen­stehende oder von den hier aufge­führten AVG abweichende Bedin­gun­gen enthalten.


1.2 Auch gelten die hier aufge­führten AVG, wenn der Designer in Kenntnis entgegen­stehender oder von den hier aufge­führten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftrag­gebers den Auftrag vorbe­haltlos ausführt.


1.3 Abweichungen von den hier auf­ge­führten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer aus­drücklich schriftlich zustimmt.


2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte


2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Ein­räumung von Nutzungs­rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Designers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutz­rechtlichen Eintra­gungs­fähigkeit oder Verwend­barkeit der Arbeiten des Designers. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.


2.2 Alle Entwürfe, Illustrationen und Rein­zeichnungen unterliegen dem Urheber­rechts­gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutz­voraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungs­höhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urheber­vertrags­recht­lichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheber­rechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.


2.3 Die Entwürfe, Illustrationen und Rein­zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.


2.4 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Über­tragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.


2.6 Der Designer ist auf den Verviel­fältigungs­stücken als Urheber zu nennen. Bei Illustrationen hat die Be­zeichnung am Bild zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.


2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2.8 Die Entwürfe, Illustrationen und Rein­zeichnungen dürfen nur für den verein­barten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Designer, eine Vertrags­strafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.


3. Vergütung


3.1 Entwürfe, Illustrationen und Rein­zeichnungen bilden zusammen mit der Ein­räumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design- Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zu­­züg­lich der gesetzlichen Mehr­­wertsteuer zu zahlen sind.


3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.


3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart ist.


4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug


4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vor­leis­tungen, so sind angemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftrags­erteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.


4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltend­machung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.


5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten


5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Druck­über­wachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.


5.2 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.


5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.


5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Eigentum an Entwürfen und Daten


6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.


6.2 Die Originale sind dem Designer nach angemessener Frist unbeschädigt zurück­zu­geben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschä­di­gung oder Verlust hat der Auftrag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wieder­her­stellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Designers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber heraus­zugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


6.4 Hat der Designer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.


6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftrag­gebers.


7. Korrektur, Produktions­überwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung


7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer-Korrekturmuster vorzulegen.


7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.


7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftrag­geber hinzu­weisen.


8. Haftung


8.1 Der Designer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit; für solche Schäden haftet der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahr­lässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).


8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Designer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.


8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.


8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Rein­zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.


8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.


9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen


9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.


9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit kann er auch Schaden­ersatz­ansprüche geltend machen. Die Geltend­machung eines weitergehenden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt.


9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer über­gebenen Vor­lagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatz­ansprüchen Dritter frei.


10. Vertragsauflösung


Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durch­ge­führte oder böswillig unterlassene Ersatz­aufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.


Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.


11. Schlussbestimmungen


11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Designers.


11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.















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